, Jetzer Mathias

Änderungen der Ausführungsbestimmungen für den Zürich- und Obersee

Änderungen sind bereits in Kraft!

Die dem Zürich- und Obersee-Konkordat angeschlossenen Kantone haben per 1. Januar 2026 einige Änderungen in den Ausführungsbestimmungen für den Zürich- und Obersee beschlossen. Da diese Änderungen zeitlich verzögert auf der Homepage des Kantons Schwyz veröffentlicht wurden, gibt es hier den Hinweis sowie die Übersicht der Änderungen:

  • § 4 Schonzeiten: die Äsche ist neu ganzjährig geschützt.

  • § 9 Köderfischfang: Die Verwendung von Senknetzen ist künftig untersagt.

  • § 10 Freiangelrecht: künstliche Fliegen dürfen nur noch mit der Fliegenrute gefischt werden.
  • § 11 Patente:   Das Gast-Zusatzpatent wird zukünftig als separates Produkt angeboten.

  • § 12 Fangeräte und Hilfsmittel: Neu werden bis zu fünf Köder zur Ausübung der Angelfischerei zuglassen, jedoch nur mit Einzelhaken.

  • § 14 Fangzahlbeschränkung: Die Fanglimite der Seesaiblinge wird auf fünf Stück pro Tag begrenzt.

  • § 15 Behandlung gefangener Fische: Die Lebendhälterung gefangener Fische wird zukünftig untersagt.

Hintergrund zu den Änderungen

Die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee wurden letztmalig im Jahr 2018 teilrevidiert. Aufgrund der Praxisentwicklung im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung sowie der stetigen technischen Änderungen der Ausgestaltung der Fanggeräte der Angelfischerinnen und Angelfischer bestand Revisionsbedarf. Auch haben sich die ökologischen Bedingungen und die Artenzusammensetzung der Fischfauna im Zürichsee und Obersee geändert, so dass Anpassungen bei den Fangzeiten, Schonmassnahmen und Schutzbestimmungen vorzunehmen sind.